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Auszüge aus dem neuen Gesetz


So steht es im neuen Gesetz: (Auszüge)
§ 6
Bürger- und Jugendbeteiligung
(1) Der Beirat gewährleistet die Bürgerbeteiligung im Beiratsbereich und regt sie an. Insbesondere kann der Beirat,
3. Kinder und Jugendliche an Entscheidungsprozessen beteiligen.
(2) Der Beirat berät und beschließt über die aus der Bevölkerung kommenden Wünsche, Anregungen und Beschwerden, soweit sie sich auf den Beiratsbereich beziehen. Das Ortsamt gibt den Beschluss bekannt.
(3) Der Beirat fördert und unterstützt das kommunalpolitische Engagement von Jugendlichen im Beiratsbereich.
(4) Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können in beiratsbezogenen Angelegenheiten Anträge an den Beirat stellen.
§9
(1) Der Beirat berät und beschließt Stellungnahmen,… insbesondere für …
5. Planung, Errichtung, Übernahme, wesentliche Änderung, Aufhebung sowie Nutzungsänderung von öffentlichen Einrichtungen; …
7. Ausbau, Umbau, wesentliche Um- und Zwischennutzung und Benennung von
öffentlichen Wegen, Plätzen, Grün- und Parkanlagen, soweit diese stadtteilbezogen
sind; …
§ 10
(2) Im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle entscheidet der Beirat über
1. Planungen für Mittel der Kinder- und Jugendförderung;
2. Planungen für Einrichtung, Fortbestand, Unterhaltung und Sanierung von öffentlichen
Kinderspielplätzen;
3. Unterhaltung von stadtteilbezogenen Grün und Parkanlagen einschließlich der darin
befindlichen Wege und Plätze, mit Ausnahme von Maßnahmen zur Verkehrssicherung;
4. die öffentliche Nutzung von Freiflächen der Kinder-, Jugend- und Bildungseinrichtungen im Stadtteil außerhalb ihrer Betriebszeiten im Einvernehmen mit dem Träger der betroffenen Einrichtung.



Zugehörige Anhänge


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